Neues zu den KfW Förderungen

„Die Förderung von Öl-Bren­nwertkesseln, Gas-Bren­nwertkesseln sowie Hybrid­heizun­gen als Einzel­maß­nahme (151/152) wurde eingestellt.
Heizungsan­la­gen wer­den für Wohnge­bäude seit dem 01.01.2020 als Einzel­maß­nahme nur noch beim Bun­de­samt für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle (BAFA) gefördert.
Die Ver­wen­dungszwecke “Heizungspaket” und “Lüf­tungspaket” wur­den eben­falls eingestellt. Die Ver­wen­dungszwecke “Anschluss an Fern‑, Nah­wärmev­er­sorgung” und “Opti­mierung des Heizungssys­tems” wer­den fortgeführt.
Bei der Sanierung zum KfW-Effizien­zhaus (151/430) wer­den Wärmeerzeuger auf Basis des Energi­eträgers Öl (z. B. Öl-Bren­nwertkessel) nicht mehr gefördert. Unab­hängig davon müssen Wärmeerzeuger auf Basis des Energi­eträgers Öl weit­er­hin bei der ener­getis­chen Berech­nung für ein KfW-Effizien­zhaus berück­sichtigt werden.
Der Neubau von Wohnge­bäu­den (153) wird nicht mehr gefördert, wenn ein Wärmeerzeuger auf Basis des Energi­eträgers Öl  (z. B. Öl-Bren­nwertkessel) einge­baut wird.
Die Änderun­gen gel­ten für wohn­wirtschaftliche Kred­i­tanträge, die ab dem 01.01.2020 bei der KfW eingehen.
Es gibt keine Änderun­gen der Förderung für Brennstof­fzellen (433) und für die Baube­gleitung (431)“.

Gerne berat­en wir Sie hierzu!